6 6.2 Zu prüfen bleibt, ob hier (im Sinne der oben dargelegten Praxis) von einem klaren Fall der Unverwertbarkeit «ungültiger» bzw. rechtswidrig erlangter Beweismittel (gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO) auszugehen ist. Vorab kann festgehalten werden, dass die von Dr. med. F.________ eingereichten Akten Eingang in das Gutachten gefunden haben. So wurde die Krankengeschichte des Beschwerdeführers anhand der Unterlagen von Dr. med. F.________ im Gutachten zusammengefasst dargestellt (S. 33 f.).