Gemäss Art. 171 Abs. 1 StPO können u.a. Ärztinnen und Ärzte das Zeugnis über Geheimnisse verweigern, die ihnen aufgrund ihres Berufes anvertraut worden sind oder die sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben. Sie haben auszusagen, wenn sie einer Anzeigepflicht unterliegen oder wenn sie nach Art. 321 Ziff. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) von der Geheimnisherrin, dem Geheimnisherrn oder schriftlich von der zuständigen Stelle von der Geheimnispflicht entbunden worden sind (Art. 172 Abs. 2 StPO).