5 auf Art. 265 StPO die vollständigen Patientenunterlagen des Beschwerdeführers im Original oder in gut lesbarer Kopie herauszugeben. Sie wies Dr. med. F.________ darauf hin, dass vor der Herausgabe eine Entbindung vom Berufsgeheimnis einzuholen und er wegen seines Zeugnisverweigerungsrechts nicht zur Herausgabe verpflichtet sei (Hinweis auf Art. 264 und 265 StPO). Dr. med. F.________ liess der Staatsanwaltschaft in der Folge die medizinischen Unterlagen des Beschwerdeführers zukommen. Darunter befanden sich auch das Gesuch von Dr. med. F.___