Falls der Beschwerdeführer nicht bereit sei, an der Erstellung des Gutachtens mitzuwirken, müsse geprüft werden, ob ein solches aufgrund der Akten zu erstellen sei. Anlässlich der Einvernahme vom 26. Februar 2025 wurde der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft gefragt, ob er seinen Hausarzt vom Berufsgeheimnis entbinde, damit sie seine Krankenakten einholen könne. Der Beschwerdeführer verweigerte die Aussage (Z. 134 ff.). Weiter informierte die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer, dass nun ein Aktengutachten über ihn erstellt werde (Z. 146).