Die Staatsanwaltschaft nahm deshalb am 6. Februar 2025 Kontakt mit dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers auf und bat ihn darum abzuklären, weshalb der Beschwerdeführer nicht am Explorationsgespräch teilnehmen wollte und ob er grundsätzlich bereit sei, mit dem Gutachter zusammenzuarbeiten. Falls der Beschwerdeführer nicht bereit sei, an der Erstellung des Gutachtens mitzuwirken, müsse geprüft werden, ob ein solches aufgrund der Akten zu erstellen sei.