als unverwertbar aus den Akten zu weisen, (auch mit Blick auf die vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Argumente) zu Recht abgelehnt wurde, ist eine materielle Frage des Beschwerdeverfahrens. Weiter ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sein sollte, sachgerecht Beschwerde zu führen, zumal er im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung aufgrund des Gutachtens Kenntnis vom Vorhandensein weiterer Beweismittel hatte und er diesbezüglich auch Akteneinsicht oder die Zustellung der vorhandenen Arztunterlagen hätte beantragen können.