4. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Verfügung der Staatsanwaltschaft sei nicht hinreichend begründet, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Überlegungen für die Abweisung wurden dargelegt. Zudem trifft es nicht zu, dass die Staatsanwaltschaft die aufgeworfene Rechtsfrage gar nicht behandelt hat. Der Beschwerdeführer stellte in seiner Stellungnahme vom 19. Mai 2025, welche in der Folge zum angefochtenen Entscheid führte, einzig den Antrag, das Gutachten sei als unverwertbar aus den Akten zu weisen, da es auf einer strafbaren Aktenverwertung basiere. Dazu hat sich die Staatsanwaltschaft geäussert.