Von einer impliziten Nichtanhandnahme in der Verfügung vom 3. Juni 2025 kann daher keine Rede sein. Diese sowie die Frage einer allfälligen Strafbarkeit weiterer Personen ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb der Beschwerdeführer seine diesbezüglichen Anträge im Verfahren BK 25 293 vorzubringen hat. Auf die Beschwerde ist insofern ebenfalls nicht einzutreten.