4 Arztgeheimnis missachtet haben soll, vor. Wie sich aus den beigezogenen Akten BM 25 15490 ergibt, verfügte die Staatsanwaltschaft am 4. Juni 2025 eine Nichtanhandnahme gegen Dr. med. F.________. Diesbezüglich ist ein Beschwerdeverfahren bei der Beschwerdekammer (BK 25 293) hängig. Von einer impliziten Nichtanhandnahme in der Verfügung vom 3. Juni 2025 kann daher keine Rede sein.