Urteil des Bundesgerichts 6B_1459/2019 vom 15. Juni 2020 E. 2.2). Der Beschwerdeführer kann vorliegend beantragen, das Gutachten sei wegen Unverwertbarkeit aus den Akten zu weisen. Sein Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zwecks neuer Begründung und Entscheidung und Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, umfasst die Prüfung dieser Frage. Der Beschwerdeführer hat somit kein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung 3. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers liegt keine implizite Nichtanhandnahme gegen Dr. med. F.________ oder eine weitere Person, welche das