Eine Gehörsverletzung ist jedenfalls nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerde insofern abzuweisen ist. 2.3 Unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens ist auf den Eventualantrag des Beschwerdeführers, wonach festzustellen sei, das Gutachten von Dr. C.________ sei unverwertbar und aus den Akten zu weisen, nicht einzutreten. Wer ein Leistungsbegehren stellen kann, hat kein rechtlich geschütztes Interesse an einem Feststellungsbegehren (BGE 137 IV 87 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1459/2019 vom 15. Juni 2020 E. 2.2).