Der Beschwerdeführer ist nicht Adressat der Herausgabeverfügung. Zudem willigte er am 25. Februar 2025 in die Entbindung vom Arztgeheimnis der Ärzte des D.________-Spitals, Dr. med. E.________, ein und war auch darüber informiert, dass ein psychiatrisches Aktengutachten über ihn erstellt wird (vgl. Einvernahme vom 26. Februar 2025, Z. 146; Faszikel allgemeine Einvernahmen). Insofern liegt auch eine andere Ausgangslage vor als im Zusammenhang mit der Edition der medizinischen Unterlagen bei Dr. med. F.________. Eine Gehörsverletzung ist jedenfalls nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerde insofern abzuweisen ist.