Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Z. 307 ff. der Beschwerde), da ihm die Unterlagen (wohl Herausgabeverfügung vom 26. Februar 2025 sowie edierte Unterlagen des Inselspitals) nicht zugestellt worden seien. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Staatsanwaltschaft ist nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer über jede Ermittlungshandlung zu informieren oder ihm gar Gelegenheit einzuräumen, sich vorgängig dazu zu äussern. Eine solch allgemeine Verpflichtung ergibt sich weder aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs noch der Strafprozessordnung. Der Beschwerdeführer ist nicht Adressat der Herausgabeverfügung.