Dem Antrag des Beschwerdeführers wurde daher von der Staatsanwaltschaft bereits entsprochen, weshalb er diesbezüglich kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. Juni 2025 hat. Auf die Beschwerde ist insofern nicht einzutreten. Ungeachtet der fehlenden Legitimation in der Sache selbst kann der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Parteirechte rügen, die ihm nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft.