3 insbesondere im Zusammenhang mit seiner Behandlung bei Dr. E.________, Orthopädie, – herauszugeben, ist nicht ersichtlich, weshalb diese Akten unvollständig sein sollten bzw. die Staatsanwaltschaft von einer Unvollständigkeit ausgehen müsste (vgl. Z. 294 ff. der Beschwerde). Dem Antrag des Beschwerdeführers wurde daher von der Staatsanwaltschaft bereits entsprochen, weshalb er diesbezüglich kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. Juni 2025 hat.