141 Abs. 2 StPO) eine gewisse Zurückhaltung angezeigt sein kann und die Beurteilung dem erkennenden Sachgericht vorzubehalten ist, zumal dieses über sämtliche Verfahrensakten verfügt und die Prüfung der Bedeutung bzw. Verwertbarkeit der Beweismittel somit im Lichte der gesamten Beweisergebnisse vornehmen kann (BGE 143 IV 475 E. 2.7). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist somit insofern einzutreten. 2.2 Etwas anderes gilt, soweit sich die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrages des Beschwerdeführers auf Edition der medizinischen Akten beim Inselspital betreffend seine Schulter richtet.