289 Abs. 6 StPO). Ebenso verhält es sich, wenn aufgrund des Gesetzes oder der Umstände des Einzelfalls die Rechtswidrigkeit des Beweismittels ohne Weiteres feststeht. Derartige Umstände können nur angenommen werden, wenn der Betroffene ein besonders gewichtiges rechtlich geschütztes Interesse an der unverzüglichen Feststellung der Unverwertbarkeit des Beweises geltend macht (Urteil des Bundesgerichts 7B_120/2025 vom 19. Mai 2025 E. 1.3.3 mit Verweis auf BGE 144 IV 127 E. 1.3.1; 143 IV 387 E. 4.4; 141 IV 289 E. 1.3; Urteile 7B_91/2024 vom 16. Oktober 2024 E. 4.4; 7B_1/2023 vom 18. Juli 2023 E. 1.1).