Die Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln und der definitive Entscheid hierüber ist zwar grundsätzlich dem Sachrichter (Art. 339 Abs. 2 Bst. d StPO) bzw. der den Endentscheid fällenden Strafbehörde zu unterbreiten (vgl. BGE 143 IV 475 E. 2.7). Von der Regel, dass im Untersuchungsverfahren noch nicht abschliessend über Beweisverwertungen entschieden wird, bestehen jedoch Ausnahmen. Eine solche liegt insbesondere vor, wenn das Gesetz ausdrücklich die sofortige Rückgabe aus den Akten bzw. Vernichtung rechtswidriger Beweise vorsieht (z.B. Art. 248 Abs. 3, Art. 269ter Abs. 3, Art. 271 Abs. 1 und 3, Art. 277 oder Art. 289 Abs. 6 StPO).