Durch die angefochtene Verfügung, mit welcher die Staatsanwaltschaft den Antrag, das Gutachten von Dr. med. C.________ sei wegen Unverwertbarkeit aus den Akten zu weisen, abgelehnt hat, ist der Beschwerdeführer unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO; vgl. WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 49 zu Art.