Mit Verfügung vom 11. September 2025 teilte der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer den Parteien mit, dass die amtlichen Akten der Staatsanwaltschaft BM 25 15490 im vorliegenden Beschwerdeverfahren beigezogen werden. Die Generalstaatsanwaltschaft teilte am 15. September 2025 mit, dass sie keine abschliessenden Bemerkungen vorzubringen habe. Der Beschwerdeführer reichte keine abschliessenden Bemerkungen ein.