Soweit die unentgeltliche Rechtspflege auch mit Blick auf die Verfahrenskosten beantragt werde, werde das Gesuch abgewiesen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 2. Juli 2025 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. In seiner Replik vom 7. Juli 2025 hielt der Beschwerdeführer an den gestellten Anträgen fest. Mit Verfügung vom 11. September 2025 teilte der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer den Parteien mit, dass die amtlichen Akten der Staatsanwaltschaft BM 25 15490 im vorliegenden Beschwerdeverfahren beigezogen werden.