Er beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und zwecks neuer Begründung und Entscheidung sowie zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei festzustellen, dass das Gutachten von Dr.med. C.________ unverwertbar und aus den Akten zu entfernen sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Verfügung vom 13. Juni 2025 stellte der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer fest, dass die dem Beschwerdeführer gewährte amtliche Verteidigung auch im Beschwerdeverfahren gilt. Soweit die unentgeltliche Rechtspflege auch mit Blick auf die Verfahrenskosten beantragt werde, werde das Gesuch abgewiesen.