Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 266 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 19. September 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Volz Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Beweisanträge Strafverfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und ver- suchter schwerer Körperverletzung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 3. Juni 2025 (BM 24 47391) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt gegen den Beschuldigten ein Verfahren wegen versuchter vorsätzli- cher Tötung und versuchter schwerer Körperverletzung. Mit Verfügung vom 3. Juni 2025 wies die Staatsanwaltschaft den Antrag des Beschuldigten, das Gutachten von Dr. med. C.________ als unverwertbar aus den Akten zu weisen, sowie den Antrag auf Edition der medizinischen Akten beim D.________-Spital betreffend seine Schulter ab. Dagegen reichte der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich ver- teidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 11. Juni 2025 Beschwerde bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfol- gend: Beschwerdekammer) ein. Er beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und zwecks neuer Begründung und Entscheidung sowie zwecks Gewährung des recht- lichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei festzustellen, dass das Gutachten von Dr.med. C.________ unverwertbar und aus den Akten zu entfernen sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Verfügung vom 13. Juni 2025 stellte der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer fest, dass die dem Be- schwerdeführer gewährte amtliche Verteidigung auch im Beschwerdeverfahren gilt. Soweit die unentgeltliche Rechtspflege auch mit Blick auf die Verfahrenskosten be- antragt werde, werde das Gesuch abgewiesen. Die Generalstaatsanwaltschaft be- antragte in ihrer Stellungnahme vom 2. Juli 2025 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. In seiner Replik vom 7. Juli 2025 hielt der Beschwer- deführer an den gestellten Anträgen fest. Mit Verfügung vom 11. September 2025 teilte der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer den Parteien mit, dass die amt- lichen Akten der Staatsanwaltschaft BM 25 15490 im vorliegenden Beschwerdever- fahren beigezogen werden. Die Generalstaatsanwaltschaft teilte am 15. September 2025 mit, dass sie keine abschliessenden Bemerkungen vorzubringen habe. Der Beschwerdeführer reichte keine abschliessenden Bemerkungen ein. 2. 2.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in- nert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Or- ganisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Durch die angefochtene Verfügung, mit welcher die Staatsanwaltschaft den Antrag, das Gutachten von Dr. med. C.________ sei wegen Unverwertbarkeit aus den Ak- ten zu weisen, abgelehnt hat, ist der Beschwerdeführer unmittelbar in seinen recht- lich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO; vgl. WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 49 zu Art. 141 StPO; BGE 143 IV 475 E. 2, ins- besondere E. 2.9, wonach die betroffene Person ein rechtlich geschütztes Interes- se daran habe, dass unverwertbare Beweise bereits frühzeitig aus den Untersu- chungsakten entfernt werden; ferner Beschlüsse des Obergerichts des Kantons 2 Bern BK 23 217 vom 5. Oktober 2023 E. 2.2, BK 22 197 vom 5. September 2022 E. 3.3 und BK 21 532 vom 27. März 2023 E. 2.1). Anders als bei der Beschwerde- legitimation im Rahmen abgewiesener Beweisanträge (Art. 394 Bst. b StPO) bedarf es hier nicht des Nachweises eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils rechtli- cher Natur. Die Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln und der definitive Entscheid hierü- ber ist zwar grundsätzlich dem Sachrichter (Art. 339 Abs. 2 Bst. d StPO) bzw. der den Endentscheid fällenden Strafbehörde zu unterbreiten (vgl. BGE 143 IV 475 E. 2.7). Von der Regel, dass im Untersuchungsverfahren noch nicht abschliessend über Beweisverwertungen entschieden wird, bestehen jedoch Ausnahmen. Eine solche liegt insbesondere vor, wenn das Gesetz ausdrücklich die sofortige Rück- gabe aus den Akten bzw. Vernichtung rechtswidriger Beweise vorsieht (z.B. Art. 248 Abs. 3, Art. 269ter Abs. 3, Art. 271 Abs. 1 und 3, Art. 277 oder Art. 289 Abs. 6 StPO). Ebenso verhält es sich, wenn aufgrund des Gesetzes oder der Um- stände des Einzelfalls die Rechtswidrigkeit des Beweismittels ohne Weiteres fest- steht. Derartige Umstände können nur angenommen werden, wenn der Betroffene ein besonders gewichtiges rechtlich geschütztes Interesse an der unverzüglichen Feststellung der Unverwertbarkeit des Beweises geltend macht (Urteil des Bun- desgerichts 7B_120/2025 vom 19. Mai 2025 E. 1.3.3 mit Verweis auf BGE 144 IV 127 E. 1.3.1; 143 IV 387 E. 4.4; 141 IV 289 E. 1.3; Urteile 7B_91/2024 vom 16. Ok- tober 2024 E. 4.4; 7B_1/2023 vom 18. Juli 2023 E. 1.1). Damit ist nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdeinstanz bereits im Vorverfah- ren nach dem aktuellen Stand der Untersuchung unter Wahrung der Verfahrens- rechte aller Parteien über die Verwertbarkeit von Beweismitteln befindet, wobei je nach den Umständen des Einzelfalls (u.a. in Fällen von Art. 141 Abs. 2 StPO) eine gewisse Zurückhaltung angezeigt sein kann und die Beurteilung dem erkennenden Sachgericht vorzubehalten ist, zumal dieses über sämtliche Verfahrensakten ver- fügt und die Prüfung der Bedeutung bzw. Verwertbarkeit der Beweismittel somit im Lichte der gesamten Beweisergebnisse vornehmen kann (BGE 143 IV 475 E. 2.7). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist somit insofern einzutreten. 2.2 Etwas anderes gilt, soweit sich die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrages des Beschwerdeführers auf Edition der medizinischen Akten beim Inselspital be- treffend seine Schulter richtet. Gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft ist die Be- schwerde nicht zulässig, falls der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanz- lichen Gericht wiederholt werden kann (Art. 394 Bst. b StPO). Weder ist ersichtlich noch wird vom Beschwerdeführer begründet, inwiefern ein solcher Rechtsnachteil vorliegen sollte. Abgesehen davon befinden sich Akten von Dr. E.________ (D.________-Spital), deren Edition der Beschwerdeführer am 19. Mai 2025 bei der Staatsanwaltschaft beantragte, in den Akten (vgl. Faszikel Edition D.________- Spital, Ordner II; Akten BM 24 47391 [soweit nicht anders vermerkt sind im Folgenden diese Akten gemeint]). Mit Blick auf die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Februar 2025, mit welcher das D.________-Spital bzw. deren Leitung ersucht wurde, sämt- liche Patientenakten der Jahre 2023 und 2024 betreffend den Beschwerdeführer – 3 insbesondere im Zusammenhang mit seiner Behandlung bei Dr. E.________, Or- thopädie, – herauszugeben, ist nicht ersichtlich, weshalb diese Akten unvollständig sein sollten bzw. die Staatsanwaltschaft von einer Unvollständigkeit ausgehen müsste (vgl. Z. 294 ff. der Beschwerde). Dem Antrag des Beschwerdeführers wur- de daher von der Staatsanwaltschaft bereits entsprochen, weshalb er diesbezüg- lich kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. Juni 2025 hat. Auf die Beschwerde ist insofern nicht einzutreten. Ungeachtet der fehlenden Legitimation in der Sache selbst kann der Beschwerde- führer eine Verletzung seiner Parteirechte rügen, die ihm nach dem Verfahrens- recht, der Bundesverfassung oder der Konvention zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind allerdings nur Rü- gen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können (sog. «Star-Praxis»; BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteil 6B_200/2019 vom 15. Juli 2019 E. 1.3). Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Z. 307 ff. der Beschwerde), da ihm die Unterlagen (wohl Herausgabeverfügung vom 26. Februar 2025 sowie edierte Unterlagen des Inselspitals) nicht zugestellt worden seien. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Staatsanwaltschaft ist nicht verpflichtet, den Be- schwerdeführer über jede Ermittlungshandlung zu informieren oder ihm gar Gele- genheit einzuräumen, sich vorgängig dazu zu äussern. Eine solch allgemeine Ver- pflichtung ergibt sich weder aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs noch der Strafprozessordnung. Der Beschwerdeführer ist nicht Adressat der Herausgabever- fügung. Zudem willigte er am 25. Februar 2025 in die Entbindung vom Arztgeheim- nis der Ärzte des D.________-Spitals, Dr. med. E.________, ein und war auch darüber informiert, dass ein psychiatrisches Aktengutachten über ihn erstellt wird (vgl. Einvernahme vom 26. Februar 2025, Z. 146; Faszikel allgemeine Einvernah- men). Insofern liegt auch eine andere Ausgangslage vor als im Zusammenhang mit der Edition der medizinischen Unterlagen bei Dr. med. F.________. Eine Gehörs- verletzung ist jedenfalls nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerde insofern abzu- weisen ist. 2.3 Unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens ist auf den Eventualantrag des Beschwerdeführers, wonach festzustellen sei, das Gutachten von Dr. C.________ sei unverwertbar und aus den Akten zu weisen, nicht einzutreten. Wer ein Leistungsbegehren stellen kann, hat kein rechtlich geschütztes Interesse an einem Feststellungsbegehren (BGE 137 IV 87 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1459/2019 vom 15. Juni 2020 E. 2.2). Der Beschwerdeführer kann vorliegend beantragen, das Gutachten sei wegen Unverwertbarkeit aus den Akten zu weisen. Sein Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zwecks neuer Be- gründung und Entscheidung und Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, umfasst die Prüfung dieser Frage. Der Be- schwerdeführer hat somit kein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung 3. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers liegt keine implizite Nichtan- handnahme gegen Dr. med. F.________ oder eine weitere Person, welche das 4 Arztgeheimnis missachtet haben soll, vor. Wie sich aus den beigezogenen Akten BM 25 15490 ergibt, verfügte die Staatsanwaltschaft am 4. Juni 2025 eine Nichtan- handnahme gegen Dr. med. F.________. Diesbezüglich ist ein Beschwerdeverfah- ren bei der Beschwerdekammer (BK 25 293) hängig. Von einer impliziten Nichtan- handnahme in der Verfügung vom 3. Juni 2025 kann daher keine Rede sein. Diese sowie die Frage einer allfälligen Strafbarkeit weiterer Personen ist nicht Gegen- stand des vorliegenden Verfahrens, weshalb der Beschwerdeführer seine diesbe- züglichen Anträge im Verfahren BK 25 293 vorzubringen hat. Auf die Beschwerde ist insofern ebenfalls nicht einzutreten. 4. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Verfügung der Staatsanwaltschaft sei nicht hinreichend begründet, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Überlegungen für die Abweisung wurden dargelegt. Zudem trifft es nicht zu, dass die Staatsan- waltschaft die aufgeworfene Rechtsfrage gar nicht behandelt hat. Der Beschwerde- führer stellte in seiner Stellungnahme vom 19. Mai 2025, welche in der Folge zum angefochtenen Entscheid führte, einzig den Antrag, das Gutachten sei als unver- wertbar aus den Akten zu weisen, da es auf einer strafbaren Aktenverwertung ba- siere. Dazu hat sich die Staatsanwaltschaft geäussert. Ob der Antrag des Be- schwerdeführers, das Gutachten von Dr. med. C.________ als unverwertbar aus den Akten zu weisen, (auch mit Blick auf die vom Beschwerdeführer im Beschwer- deverfahren vorgebrachten Argumente) zu Recht abgelehnt wurde, ist eine materi- elle Frage des Beschwerdeverfahrens. Weiter ist nicht ersichtlich, weshalb der Be- schwerdeführer nicht in der Lage gewesen sein sollte, sachgerecht Beschwerde zu führen, zumal er im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung aufgrund des Gutachtens Kenntnis vom Vorhandensein weiterer Beweismittel hatte und er diesbezüglich auch Akteneinsicht oder die Zustellung der vorhandenen Arztunterlagen hätte be- antragen können. 5. 5.1 Am 23. Januar 2025 erteilte die Staatsanwaltschaft Dr. med. C.________ den Auf- trag zur psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers. Aus einer Aktenno- tiz der Staatsanwaltschaft geht hervor, dass Dr. med. C.________ am 5. Februar 2025 ein Explorationsgespräch mit dem Beschwerdeführer durchführen wollte, was dieser jedoch verweigerte. Die Staatsanwaltschaft nahm deshalb am 6. Februar 2025 Kontakt mit dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers auf und bat ihn darum abzuklären, weshalb der Beschwerdeführer nicht am Explorationsge- spräch teilnehmen wollte und ob er grundsätzlich bereit sei, mit dem Gutachter zu- sammenzuarbeiten. Falls der Beschwerdeführer nicht bereit sei, an der Erstellung des Gutachtens mitzuwirken, müsse geprüft werden, ob ein solches aufgrund der Akten zu erstellen sei. Anlässlich der Einvernahme vom 26. Februar 2025 wurde der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft gefragt, ob er seinen Hausarzt vom Berufsgeheimnis entbinde, damit sie seine Krankenakten einholen könne. Der Beschwerdeführer verweigerte die Aussage (Z. 134 ff.). Weiter informierte die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer, dass nun ein Aktengutachten über ihn erstellt werde (Z. 146). Mit Verfügung vom 28. März 2025 ersuchte die Staatsan- waltschaft den Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. F.________, ihr gestützt 5 auf Art. 265 StPO die vollständigen Patientenunterlagen des Beschwerdeführers im Original oder in gut lesbarer Kopie herauszugeben. Sie wies Dr. med. F.________ darauf hin, dass vor der Herausgabe eine Entbindung vom Berufsgeheimnis einzu- holen und er wegen seines Zeugnisverweigerungsrechts nicht zur Herausgabe verpflichtet sei (Hinweis auf Art. 264 und 265 StPO). Dr. med. F.________ liess der Staatsanwaltschaft in der Folge die medizinischen Unterlagen des Beschwerdefüh- rers zukommen. Darunter befanden sich auch das Gesuch von Dr. med. F.________ um Entbindung von der Schweigepflicht vom 1. April 2025 sowie die erteilte Entbindung vom Berufsgeheimnis durch das Gesundheitsamt der Gesund- heits-, Sozial- und Integrationsdirektion vom 2. April 2025. Die Staatsanwaltschaft liess dem Gutachter Dr. med. C.________ am 7. April 2025 ergänzend zum erteil- ten Gutachtensauftrag die von Dr. med. F.________ eingereichten Unterlagen zu- gehen. Mit Verfügung vom 1. Mai 2025 stellte die Staatsanwaltschaft den Parteien eine Kopie des Gutachtens vom 23. April 2025 zu und gab ihnen Gelegenheit, zum Gutachten Stellung zu nehmen und Anträge zur Verbesserung und/oder Ergänzung zu stellen. 6. 6.1 «In keinem Falle verwertbar» sind gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO Beweise, die in Verletzung von Art. 140 StPO erhoben wurden (Satz 1) oder bei denen das Gesetz die Unverwertbarkeit ausdrücklich vorsieht (Satz 2). Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich (Art. 141 Abs. 2 StPO). Ermöglichte ein Beweis, der nach Abs. 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehen- de Beweiserhebung möglich gewesen wäre (Art. 141 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 171 Abs. 1 StPO können u.a. Ärztinnen und Ärzte das Zeugnis über Geheimnisse verweigern, die ihnen aufgrund ihres Berufes anvertraut worden sind oder die sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben. Sie haben auszusagen, wenn sie einer Anzeigepflicht unterliegen oder wenn sie nach Art. 321 Ziff. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) von der Geheimnisherrin, dem Geheimnisherrn oder schriftlich von der zuständigen Stelle von der Geheim- nispflicht entbunden worden sind (Art. 172 Abs. 2 StPO). Vorab kann festgehalten werden, dass Unterlagen, die nach Art. 265 StPO gestützt auf ein Editionsbegehren unter Verletzung eines Berufsgeheimnisses an die Straf- behörden übergeben wurden, nicht in Verletzung von Art. 140 StPO erhoben wur- den. Ebenso wenig gehören sie zu den Beweismitteln, welche die StPO im Sinne von Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO ausdrücklich als unverwertbar bezeichnet. Vorlie- gend geht es um die freiwillige Herausgabe von medizinischen Unterlagen gestützt auf Art. 265 StPO, wobei ein Entbindungsentscheid von einer kantonalen Behörde vorliegt. In dieser Konstellation sind keine Bestimmungen ersichtlich, die ein abso- lutes Verwertbarkeitshindernis der von Dr. med. F.________ eingereichten Unter- lagen begründen könnten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_120/2025 vom 19. Mai 2025 E. 1.5.1 f. sowie E. 1.5.3 zum Folgenden). 6 6.2 Zu prüfen bleibt, ob hier (im Sinne der oben dargelegten Praxis) von einem klaren Fall der Unverwertbarkeit «ungültiger» bzw. rechtswidrig erlangter Beweismittel (gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO) auszugehen ist. Vorab kann festgehalten werden, dass die von Dr. med. F.________ eingereichten Akten Eingang in das Gutachten gefunden haben. So wurde die Krankengeschich- te des Beschwerdeführers anhand der Unterlagen von Dr. med. F.________ im Gutachten zusammengefasst dargestellt (S. 33 f.). Zudem nahm der Gutachter auch im Rahmen seiner Beurteilung Bezug darauf (vgl. S. 37, wonach den Akten des Hausarztes entnommen werden könne, dass das Verhalten des Beschwerde- führers eine sozial unverträgliche, streitsüchtige Seite aufweise). Damit wurden diese Unterlagen im Gutachten berücksichtigt und es kann mit Blick darauf, dass ein Aktengutachten zu erstellen war, nicht davon ausgegangen werden, die Erstel- lung des Gutachtens durch Dr. med. C.________ wäre auch ohne die medizini- schen Unterlagen von Dr. med. F.________ (in gleicher Form oder überhaupt) möglich gewesen. Es ist deshalb wesentlich, ob die von Dr. med. F.________ ein- gereichten medizinischen Unterlagen von einem Beweisverwertungsverbot betrof- fen sind, welches nach der in E. 2.1 dieses Beschlusses dargestellten Praxis aus- nahmsweise bereits im Untersuchungsverfahren zu berücksichtigen ist. Die umstrit- tene Herausgabe erfolgte wie erwähnt, nachdem Dr. med. F.________ nach Ein- reichung eines entsprechenden Gesuchs von der dafür zuständigen Stelle vom Be- rufsgeheimnis entbunden worden war (vgl. Art. 8 Abs. 2 des Gesundheitsgesetzes des Kantons Bern [GesG; BSG 811.01] sowie Art. 14a Abs. 5 der Gesundheitsver- ordnung des Kantons Bern [GesV; BSG 811.111]). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist daher gerade nicht vom Fehlen eines formellen Entbin- dungsgesuchs auszugehen. Es liegt insofern auch eine andere Ausgangslage vor als im vom Beschwerdeführer zitierten BGE 147 IV 27. Dort kam das Bundesge- richt zwar zum Schluss, der angefochtene Entsiegelungsentscheid verletze man- gels einer gesetzeskonformen Entbindung vom Arztgeheimnis Bundesrecht. Abge- sehen davon, dass sich das Bundesgericht nicht zur Verwertbarkeit äusserte, fehlte es damals bereits an einer hoheitlichen Antwort auf ein Entbindungsgesuch des ärztlichen Personals und es war einzig eine informelle Antwort auf ein Rechtsaus- kunftsgesuch der Staatsanwaltschaft vorhanden. Ein gültiger Entscheid der zu- ständigen Behörde lag daher offensichtlich nicht vor (vgl. E. 4.3 f.). Die Frage der gesetzeskonformen Entbindung stellt sich vorliegend einzig im Zusammenhang mit dem Ablauf des verwaltungsrechtlichen Entbindungsverfahrens. Offenbar wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör nicht gewährt und ihm der Entbin- dungsentscheid auch nicht eröffnet. Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil 7B_120/2025 vom 19. Mai 2025 fest, ob eine Nichtigkeit des Entbindungsent- scheids vorliege, lasse sich nur unter Würdigung der verwaltungsrechtlichen Ver- fahrensakten und der für das Entbindungsverfahren einschlägigen verwaltungs- rechtlichen Bestimmungen beurteilen. Die Frage nach der Verwertbarkeit der medi- zinischen Unterlagen erweise sich demnach als einigermassen komplex, wobei bei deren Beurteilung straf- wie auch verwaltungsrechtliche Aspekte ineinander über- griffen. Es könne somit nicht gesagt werden, die ärztlichen Unterlagen und – als Folgebeweis – das Gutachten seien klarerweise unverwertbar. Ein Ausnahmefall, in dem ausnahmsweise bereits im Untersuchungsverfahren über die Beweisver- 7 wertung entschieden werden müsste, wurde verneint (vgl. E. 1.5.3 f.). Im kürzlich ergangenen zur Publikation bestimmten Urteil 2C_332/2024 vom 21. Juli 2025 be- jahte das Bundesgericht im Rahmen der Beurteilung einer Beschwerde betreffend eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts die Nichtigkeit einer Entbindungsverfü- gung des Amtes für Gesundheit und Soziales des Kantons Schwyz, welche ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs ergangen und dem Beschwerdeführer nicht eröffnet worden war, zumal das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung bzw. an der Wahrung der Parteirechte des Beschwerdeführers klar für die Annahme der Nichtigkeit gesprochen hat und Rechtssicherheits- bzw. Vertrauensschutzinteres- sen, welche dieses gewichtige Interesse hätten überwiegen können, nicht ersicht- lich gewesen sind. (vgl. E. 4.3.5 sowie E. 4.4.2). Ob diese Schlussfolgerung auch zur Annahme der Nichtigkeit und damit Ungültigkeit des Entbindungsentscheids im vorliegenden Strafverfahren führt (ohne Vorliegen einer verwaltungsrechtlichen Überprüfung), inwiefern die Staatsanwaltschaft von der Ungültigkeit des Entbin- dungsentscheids auszugehen hat und welches die Auswirkungen auf die Verwert- barkeit der eingereichten medizinischen Unterlagen im Strafverfahren sind (auch mit Blick auf den Umstand, dass das Bundesgericht in seinem Urteil 2C_332/2024 vom 21. Juli 2025 E. 4.4.2 festgehalten hat, den Berufsgeheimnisträgern könne nicht angelastet werden, dass das zuständige Amt das Entbindungsverfahren nicht korrekt durchgeführt habe), muss vorliegend nicht abschliessend beurteilt werden. Die von Dr. med. F.________ eingereichten Akten erweisen sich unabhängig vom Vorliegen einer gültigen Entbindungserklärung bzw. der Durchführung eines formell korrekten Entbindungsverfahren aus anderen Gründen als unverwertbar. 7. Vorliegend eröffnete die Staatsanwaltschaft die Verfügung zur Herausgabe vom 28. März 2025 einzig Dr. med. F.________. Eine Eröffnung an den Beschwerde- führer unterblieb. Die Staatsanwaltschaft teilte ihm in der Folge auch nicht den Ein- gang der Unterlagen bzw. deren Übermittlung an den Gutachter mit. Zwar ist der Beschwerdeführer nicht Verfügungsadressat, da sich die Akten bei Dr. med. F.________ befanden. Anders als im Zusammenhang mit den medizinischen Un- terlagen von Dr. med. E.________ des D.________-Spitals lag aber betreffend die Unterlagen von Dr. med. F.________ keine Entbindung vom Berufsgeheimnis durch den Beschwerdeführer vor. Im Zeitpunkt der Herausgabeverfügung war Dr. med. F.________ auch noch nicht von seinem Berufsgeheimnis entbunden. Zwar verfügt einzig Dr. med. F.________ über ein Zeugnisverweigerungsrecht. Es ist aber zu berücksichtigen, dass das strafbewehrte Arztgeheimnis (Art. 321 StGB) aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf Privatsphäre (Art. 13 der Bundesver- fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101], Art. 8 der Konven- tion zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]) fliesst und dem Schutz des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient dient. Ärztliche Aufzeichnungen (insbesondere Krankengeschichten mit Anamnese-, Diagnose- und Therapieverlaufsberichten) enthalten regelmässig sehr sensible höchstpersönliche Informationen aus der Intim- und Privatsphäre von Pa- tientinnen und Patienten, die von Art. 13 BV in besonderem Masse geschützt sind (vgl. BGE 141 IV 77 E. 4.4 und E. 5.2). Es scheint daher offensichtlich, dass der Beschwerdeführer als Patient von Dr. med. F.________ ebenfalls ein schützens- wertes Geheimhaltungsinteresse an seinen medizinischen Unterlagen hat, zumal 8 diese der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens dienen sollen. Deshalb ist dem Beschwerdeführer spätestens nach der Entgegennahme bzw. vor der Weiter- leitung der Aufzeichnungen von Amtes wegen zur Wahrung des rechtlichen Gehörs (Art. 107 StPO) die Möglichkeit einzuräumen, die Siegelung zu beantragen. An- dernfalls wird der Zweck eines wirksamen Geheimnisschutzes unterlaufen (BGE 140 IV 28 E. 4.3.4; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 7B_394/2023 vom 13. Mai 2024 E. 4.1 sowie THORMANN/BRECHBÜHL, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 7 und N. 10 zu Art. 248 StPO sowie N. 3a zu Art. 247 StPO). Dass vorliegend keine Durchsuchung vorliegt bzw. die Heraus- gabe freiwillig erfolgt ist, ändert daran nichts. Auch bei Herausgabeverfügungen ist nach den Bestimmungen über die Siegelung vorzugehen (vgl. BOM- MER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 29a zu Art. 265 StPO sowie THORMANN/BRECHBÜHL, a.a.O., N. 5 zu Art. 248 StPO). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass dem Beschwerde- führer aufgrund seiner durch das Berufsgeheimnis mitgeschützten Geheimhal- tungsinteressen die Herausgabeverfügung oder jedenfalls spätestens der Eingang der Akten zu eröffnen bzw. mitzuteilen gewesen wäre, damit er wirksam von sei- nem Siegelungsrecht hätte Gebrauch machen können. Der Beschwerdeführer wusste zwar aufgrund des Hinweises an der Einvernahme vom 26. Februar 2025, dass ein Aktengutachten erstellt wird. Die Staatsanwaltschaft gab aber nie explizit an, welche Akten sie beiziehen wird. Selbst wenn der anwaltlich vertretene Be- schwerdeführer mit Blick auf die Fragestellungen annehmen konnte, dass die Staatsanwaltschaft Akten beim Hausarzt edieren wird (vgl. Z. 134 ff.), ersetzt dies – mangels expliziter Ankündigung oder Eröffnung der Herausgabeverfügung bzw. Mitteilung des Akteneingangs – nicht die Pflicht der Staatsanwaltschaft, den Be- schwerdeführer auf sein Siegelungsrecht aufmerksam zu machen. Jedenfalls ist sein Siegelungsrecht bei dieser Ausgangslage nicht verwirkt. Zudem wurde der Beschwerdeführer vorliegend gerade nicht über den Beizug neuer entscheidwe- sentlicher Akten informiert, weshalb vom Beschwerdeführer entgegen den Vorbrin- gen der Generalstaatsanwaltschaft nicht verlangt bzw. erwartet werden kann, er hätte ein Akteneinsichtsgesuch stellen müssen. Voraussetzung des Äusserungs- rechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden, was vorliegend nicht der Fall war (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 7B_240/2024 vom 20. Mai 2025 E. 3.2.2). 8. Die Staatsanwaltschaft hat somit Art. 248 Abs. 2 StPO verletzt. Diese Norm wird im Gesetz nicht als Gültigkeitsvorschrift bezeichnet. Ob im Einzelfall eine Gültigkeits- oder eine Ordnungsvorschrift vorliegt, bestimmt sich daher primär nach dem Schutzzweck der Norm: Hat die Verfahrensvorschrift für die Wahrung der zu schüt- zenden Interessen der betreffenden Person eine derart erhebliche Bedeutung, dass sie ihr Ziel nur erreichen kann, wenn bei Nichtbeachtung die Verfahrenshand- lung ungültig ist, liegt eine Gültigkeitsvorschrift vor (BGE 151 IV 18 E. 4.4.3 mit wei- teren Hinweisen). Die Siegelung ist eine Sofortmassnahme, die mit blosser Geltendmachung ihre Wirkungen entfaltet und jede Kenntnisnahme durch die Strafbehörde ausschliesst. 9 Die Siegelung erwirkt in diesem Sinne ein suspensiv bedingtes Verwertungs- bzw. Verwendungsverbot bis zum Entscheid des Entsiegelungsrichters. Dabei handelt es sich nicht um ein klassisches Rechtsmittel, sondern um einen Rechtsbehelf sui generis. Sie gewährleistet dem Inhaber einen vorläufigen Rechtsschutz dahinge- hend, dass die Strafbehörde keine Kenntnis vom Inhalt versiegelter Aufzeichnun- gen oder Gegenstände erhält (THORMANN/BRECHBÜHL, a.a.O, N. 1 zu Art. 248 StPO). Entsprechend hält Art. 248 Abs. 1 StPO betreffend den Inhaber der Aufzeichnun- gen fest, dass während einer Frist von drei Tagen und nach einer allfälligen Siege- lung die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden darf. Dabei handelt es sich sowohl mit Blick auf die Formulierung als auch den massgeblichen Schutzgedanken offensichtlich um eine Gültigkeitsvor- schrift. Gemäss Art. 248 Abs. 2 StPO gibt die Strafbehörde der berechtigten Per- son die Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen, sobald sie fest- stellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der berechtigten Person iden- tisch ist. Zwar fehlt in dieser Formulierung der Hinweis auf das vorsorgliche Durch- suchungsverbot, weshalb die Ansicht vertreten wird, dieses gelte nur für den Fris- tenlauf von Inhaberinnen und Inhabern und nicht auch von weiteren geheimhal- tungsberechtigten Personen (vgl. GRAF/RÜTSCHEN, Datensicherung von Mobiltele- fonen und Tablets – technische und (siegelungs-)rechtliche Herausforderungen im Strafverfahren, in: SJZ 121/2025, S. 614 sowie Fussnote 41). Ob dies zutreffend ist, kann offenbleiben, da es für die Beurteilung, ob auch Art. 248 Abs. 2 StPO eine Gültigkeitsvorschrift ist, keine Relevanz hat. So scheint jedenfalls klar, dass Art. 248 Abs. 2 StPO denselben Zweck wie Art. 248 Abs. 1 StPO verfolgt, nämlich einen wirksamen Geheimnisschutz. Ein Verstoss gegen Art. 248 Abs. 2 StPO kann daher die Geheimhaltungsinteressen eines Berechtigen gleich oder sogar schwerer beeinträchtigen als diejenigen eines Inhabers gemäss Abs. 1. Für die Wahrung der zu schützenden Interessen der betreffenden Person kommt Art. 248 Abs. 2 StPO daher eine derart erhebliche Bedeutung zu, dass er sein Ziel nur erreichen kann, wenn bei Nichtbeachtung die Verfahrenshandlung ungültig ist. Art. 248 Abs. 2 StPO stellt daher eine Gültigkeitsvorschrift dar. Der Beschwerdeführer ist vorliegend offensichtlich in seinen Geheimhaltungsinter- essen tangiert und damit zur Siegelung gemäss Art. 248 Abs. 2 StPO berechtigt. Das musste auch den Strafverfolgungsbehörden ohne Weiteres klar sein. Entspre- chend hat bei Berufsgeheimnissen eine Siegelung von Amtes wegen zu erfolgen (vgl. THORMANN/BRECHBÜHL, a.a.O, N. 12 und N. 14 zu Art. 248 StPO). Indem dem Beschwerdeführer trotzdem weder die Herausgabeverfügung noch der Eingang der medizinischen Unterlagen eröffnet wurde, liegt ein klarer Verstoss gegen eine Gül- tigkeitsvorschrift vor, weshalb die Unverwertbarkeit bereits im Untersuchungsver- fahren zu bejahen ist. Das Vorliegen einer Entbindungserklärung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde gemäss Art. 321 Abs. 2 StGB ersetzt die im Straf- verfahren vorzunehmende Interessenabwägung zwischen den Geheimhaltungsin- teressen des Beschwerdeführers und den Interessen an der Strafverfolgung nicht. Der Verstoss gegen Art. 248 Abs. 2 StPO kann im Übrigen nicht durch die Möglich- keit geheilt werden, zum Gutachten Stellung zu nehmen. 10 Die Beschwerde ist insofern gutzuheissen. 9. Gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO kann die Beschwerdekammer bei Gutheissung einer Beschwerde entweder selbst einen neuen Entscheid fällen (Reformation) oder die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen (Kassation). Dies gilt selbstredend auch, wenn die Beschwerde nur teilweise gutgeheissen und/oder das Anfechtungsobjekt nur teilweise aufgehoben wird. Mit Blick auf das Beschleu- nigungsgebot ist grundsätzlich ein reformatorischer Entscheid anzustreben. Ein solcher ist immer dann möglich, wenn die Beschwerdeinstanz nach erfolgtem Schriftenwechsel und den daraus gewonnenen Erkenntnissen in der Lage ist, den Sachverhalt und die sich daraus ergebenden rechtlichen Fragen umfassend zu be- urteilen. Reformatorisch sollte mit anderen Worten dann entschieden werden, wenn ein Entscheid in der Sache nach der konkreten Sach- und Rechtslage möglich, der Fall also spruchreif ist (GUIDON, in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N. 4 f. zu Art. 397 StPO; vgl. auch KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Rz. 7 zu Art. 397 StPO). Der Fall erscheint spruchreif und ein kassatorischer Entscheid, wie vom Beschwer- deführer beantragt, würde bei diesem Ausgang des Verfahrens einen formalen Leerlauf bedeuten, zumal auch eine Siegelung, welche eine Sofortmassnahme darstellt, die mit blosser Geltendmachung ihre Wirkungen entfaltet und jede Kennt- nisnahme durch die Strafbehörde ausschliesst, nicht mehr zielführend ist. Die Kenntnisnahme kann durch die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht rückgängig gemacht werden kann (vgl. THORMANN/BRECHBÜHL, a.a.O., N. 1 und N. 22 zu Art. 248 StPO). Deshalb entscheidet die Beschwerdekammer nach- folgend reformatorisch. Ziffer 1 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. Juni 2025 wird aufgehoben und der Antrag des Beschwerdeführers, das Gutachten von Dr. med. C.________ aus den Akten zu weisen, wird gutgeheissen. 10. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Der Beschwerdefüh- rer obsiegt insoweit, als Ziffer 1 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. Juni 2025 aufgehoben und der Antrag des Beschwerdeführers, das Gutachten von Dr. med. C.________ sei aus den Akten zu weisen, gutgeheissen wird. Im Übrigen wurde auf die Beschwerde nicht eingetreten bzw. diese abgewiesen, womit der Be- schwerdeführer insofern unterliegt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer einen Viertel der Verfahrenskosten von CHF 1'200.00, ausmachend CHF 300.00, aufzuerlegen. Die verbleibende Restanz von CHF 900.00 trägt der Kanton. 11. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Be- schwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Dies macht auch mit Blick auf den Umstand Sinn, dass sich das öffentlich-rechtliche Verhältnis zwischen Staat und amtlicher Verteidigung unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens (Einstel- lung, Schuld- oder Freispruch) nicht in ein Privatrechtsverhältnis zwischen Verteidi- gung und Mandanten wandelt (6B_151/2013 vom 26. September 2013 E. 2.2.2), 11 weshalb vorliegend so oder anders – entgegen den Vorbringen des Beschwerde- führers – nicht er eine Parteientschädigung erhält. Es ist nicht ersichtlich, weshalb vorliegend von dieser gesetzlichen Bestimmung und Rechtsprechung abgewichen werden sollte, nur weil gemäss Art. 421 Abs. 2 Bst. c die Kosten des Beschwerde- verfahrens festgelegt wurden. Die Rückzahlungspflicht des Beschwerdeführers ent- fällt im Umfang von drei Vierteln (Art. 135 Abs. 4 StPO). Mit Blick auf die Ausführungen in der Replik (S. 7 in fine) ist nicht davon auszuge- hen, dass der Beschwerdeführer an seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspfle- ge festhält, welches im Übrigen mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 13. Juni 2025 abgewiesen wurde, soweit diese auch mit Blick auf die Verfahrenskosten be- antragt worden sein sollte. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte im Beschwerdeverfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersuchen müsste. Anders als die Privatklägerschaft, welche die unentgeltliche Rechtspflege im Rechtsmittel- verfahren neu zu beantragen hat (vgl. Art. 136 Abs. 3 StPO), muss der Beschuldig- te die amtliche Verteidigung im Rechtsmittelverfahren nicht neu beantragen, wes- halb diese gemäss Gesetz weitergilt. Anders als die Privatklägerschaft trifft die be- schuldigte Person in keinem Stadium des Verfahrens eine Vorschusspflicht (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_847/2017 vom 7. Februar 2018 E. 5 mit weiteren Hinweisen), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für die Verfahrenskosten abgewiesen wurde. 12 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Vom Verzicht auf abschliessende Bemerkungen der Generalstaatsanwaltschaft vom 15. September 2025 wird Kenntnis genommen und gegeben. 2. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziffer 1 der Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 3. Juni 2025 im Verfahren BM 24 47391 wird aufgehoben und der Antrag des Beschwerdeführers, das Gutachten von Dr. med. C.________ sei aus den Akten zu weisen, gutgeheissen. Im Übrigen wird die Be- schwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden im Um- fang von einem Viertel, ausmachend CHF 300.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Im Umfang von drei Vierteln, ausmachend CHF 900.00, trägt der Kanton die Verfah- renskosten. 4. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt B.________, wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das ur- teilende Gericht festgesetzt. Eine Rückzahlungspflicht für die Entschädigung des Be- schwerdeverfahrens entfällt im Umfang von drei Vierteln. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin G.________ (mit den Akten [BM 24 47391 – 2 Bundesordner] – per Kurier) Bern, 19. September 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiber Pittet Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite! 13 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 14