4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entsprechend ist ihm keine Entschädigung auszurichten. Der angemessene Aufwand der amtlichen Verteidigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist von der Staatsanwaltschaft bzw. dem urteilenden Gericht im Endentscheid festzusetzen. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahren, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.