Die Beschränkung des Briefverkehrs ist damit entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers weder ungerecht noch unmenschlich. Im Übrigen erweist sich die Einschränkung auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer die Briefe mit Ausnahme derjenigen an seinen Bruder in Deutsch schreiben will, nach wie vor als verhältnismässig. Ein besonderes, schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers, welches einen umfangreicheren Briefverkehr notwendig erscheinen liesse, ist weder ersichtlich noch wird es begründet. Die Beschwerde ist abzuweisen.