Mit der Beschränkung des Briefverkehrs kann der Missbrauchsgefahr und dem unverhältnismässigen Aufwand zudem in geeigneter Weise begegnet werden. Dabei erscheint die Beschränkung auf zwei Briefe in einer Woche à vier A4-Seiten dem Beschwerdeführer auch zumutbar. Dadurch ist nach wie vor gewährleistet, dass er ein annehmbares Mindestmass an Kontakten pflegen kann. Die Beschränkung des Briefverkehrs ist damit entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers weder ungerecht noch unmenschlich.