Entsprechend hielt auch das Kantonale Zwangsmassnahmengericht in seinem Entscheid vom 23. Juni 2025 betreffend Abweisung des Haftentlassungsgesuchs fest, der Beschwerdeführer habe durch eine Vielzahl von Briefen aus der Untersuchungshaft direkt oder indirekt versucht, auf seine Ehefrau einzuwirken, wobei seine Taktik darin bestehe, ihr überschwängliche Liebesbekennungen zu machen, um ihr gleichzeitig mehr oder weniger subtil aufzuzeigen, dass sie es allein nicht schaffen werde. Der Zweck der Untersuchung ist damit durch das Korrespondenzrecht gefährdet und die Kontrolle des Briefverkehrs ver-