235 StPO, wonach Einschränkungen, die – im Rahmen der Verhältnismässigkeit – den Missbrauch des Korrespondenzrechts verhindern, verfassungskonform sind). 3.3 Der Beschwerdeführer befindet sich wegen Kollusionsgefahr in Untersuchungshaft. Damit einhergehend besteht eine erhöhte Missbrauchsgefahr des Korrespondenzrechts.