Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt es im öffentlichen Interesse, den personellen und zeitlichen Aufwand im Verwaltungsbetrieb von Gefängnissen nach Möglichkeit auf ein vertretbares Mass zu beschränken, solange die daraus resultierenden Eingriffe verhältnismässig bleiben (BGE 118 Ia 64 E. 3n; vgl. auch KIENER/KÄLIN/WYTTENBACH, Grundrechte, 2024, Rz 754, DONATSCH/SUMMERS/WOHLERS, Strafprozessrecht, 2023, S. 276, BERLIN- GER, a.a.O., N. 45 zu Art. 235 StPO, wonach Einschränkungen, die – im Rahmen der Verhältnismässigkeit – den Missbrauch des Korrespondenzrechts verhindern, verfassungskonform sind).