235 StPO). Art. 70 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung (JVV; BSG 341.11) sieht vor, dass der Empfang und der Versand von Briefen nicht beschränkt ist, soweit die notwendige Kontrolle durch Anzahl, Umfang oder Sprache nicht erheblich erschwert oder verunmöglicht wird. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt es im öffentlichen Interesse, den personellen und zeitlichen Aufwand im Verwaltungsbetrieb von Gefängnissen nach Möglichkeit auf ein vertretbares Mass zu beschränken, solange die daraus resultierenden Eingriffe verhältnismässig bleiben (BGE 118 Ia 64 E. 3n;