2 damit einhergehende Beschränkung des Briefverkehrs und der Meinungsfreiheit dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_103/2014 vom 16. April 2014 E. 2.2; ferner BGE 119 Ia 71 E. 3b). Zu prüfen bleibt, ob sich die Einschränkung des Briefverkehrs auf ein öffentliches Interesse stützt und ob sie verhältnismässig ist. 3.2 Als allgemeiner Grundsatz sieht Art. 235 Abs. 1 StPO vor, dass die inhaftierte Person in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden darf, als der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt es erfordern.