Urteil des Bundesgerichts 1B_103/2014 vom 16. April 2014 E. 2.1). Als solche müssen sie sich auf eine gesetzliche Grundlage stützen, durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein und sich als verhältnismässig erweisen (Art. 36 Abs. 1-3 BV). Art. 235 Abs. 3 StPO, wonach die ein- und ausgehende Post mit Ausnahme der Korrespondenz mit Aufsichts- und Strafbehörden der Zensur unterliegt, stellt eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Zurückbehaltung eines Briefes bzw. die