Mit Verfügung vom 16. Juni 2025 stellte der Präsident der Beschwerdekammer fest, dass die Beschwerdebestätigung von Rechtsanwältin B.________ die Beschwerdebegründung ergänzende Ausführungen enthalte, welche im Beschwerdeverfahren unbeachtlich seien. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 1. Juli 2025 die Abweisung der Beschwerde.