Am 6. Juni 2025 teilte die amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin B.________, auf Nachfrage des Präsidenten i.V. der Beschwerdekammer (vgl. Schreiben vom 23. Mai 2025) mit, es handle sich bei der Eingabe des Beschwerdeführers um eine Beschwerde und reichte Präzisierungen ein. Mit Verfügung vom 16. Juni 2025 stellte der Präsident der Beschwerdekammer fest, dass die Beschwerdebestätigung von Rechtsanwältin B.________ die Beschwerdebegründung ergänzende Ausführungen enthalte, welche im Beschwerdeverfahren unbeachtlich seien.