Mit Schreiben vom 14. Mai 2025 schränkte die Staatsanwaltschaft den Briefverkehr des Beschuldigten ein und teilte ihm mit, dass ab sofort nur zwei Briefe (max. A4 Grösse) an Drittpersonen mit maximal vier Seiten Text pro Woche kontrolliert und weitergeleitet würden. Dagegen reichte der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 19. Mai 2025 persönlich Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgen: Beschwerdekammer) ein.