Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 263 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. September 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Einschränkung Briefverkehr Beschwerde gegen das Schreiben der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 14. Mai 2025 (BM 24 34636) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt gegen den Beschuldigten ein Verfahren wegen Vergewaltigung, einfa- cher Körperverletzung, Drohung sowie Tätlichkeiten. Der Beschuldigte befindet sich in Untersuchungshaft. Mit Schreiben vom 14. Mai 2025 schränkte die Staats- anwaltschaft den Briefverkehr des Beschuldigten ein und teilte ihm mit, dass ab so- fort nur zwei Briefe (max. A4 Grösse) an Drittpersonen mit maximal vier Seiten Text pro Woche kontrolliert und weitergeleitet würden. Dagegen reichte der Beschuldig- te (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 19. Mai 2025 persönlich Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nach- folgen: Beschwerdekammer) ein. Am 6. Juni 2025 teilte die amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin B.________, auf Nachfrage des Präsiden- ten i.V. der Beschwerdekammer (vgl. Schreiben vom 23. Mai 2025) mit, es handle sich bei der Eingabe des Beschwerdeführers um eine Beschwerde und reichte Präzisierungen ein. Mit Verfügung vom 16. Juni 2025 stellte der Präsident der Be- schwerdekammer fest, dass die Beschwerdebestätigung von Rechtsanwältin B.________ die Beschwerdebegründung ergänzende Ausführungen enthalte, wel- che im Beschwerdeverfahren unbeachtlich seien. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 1. Juli 2025 die Abweisung der Beschwer- de. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Durch den eingeschränkten Briefverkehr ist der Beschwerdeführer unmit- telbar in seine rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwer- deführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobe- ne Beschwerde wird eingetreten. 3. 3.1 Einschränkungen des Briefverkehrs stellen einen Eingriff in den grundrechtlichen Anspruch auf Achtung des Brief- und Postverkehrs (Art. 13 Abs. 1 der Bundesver- fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 8 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]) sowie in die Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 16 Abs. 2 BV) dar (vgl. BGE 119 Ia 71 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1B_103/2014 vom 16. April 2014 E. 2.1). Als solche müssen sie sich auf eine gesetzliche Grundlage stützen, durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein und sich als verhältnismässig erweisen (Art. 36 Abs. 1-3 BV). Art. 235 Abs. 3 StPO, wonach die ein- und ausgehende Post mit Ausnahme der Korrespondenz mit Aufsichts- und Strafbehörden der Zensur unterliegt, stellt eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Zurückbehaltung eines Briefes bzw. die 2 damit einhergehende Beschränkung des Briefverkehrs und der Meinungsfreiheit dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_103/2014 vom 16. April 2014 E. 2.2; ferner BGE 119 Ia 71 E. 3b). Zu prüfen bleibt, ob sich die Einschränkung des Briefver- kehrs auf ein öffentliches Interesse stützt und ob sie verhältnismässig ist. 3.2 Als allgemeiner Grundsatz sieht Art. 235 Abs. 1 StPO vor, dass die inhaftierte Per- son in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden darf, als der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt es erfordern. Der Haftzweck besteht darin, die Verwirklichung der mit den Haftgründen nach Art. 221 StPO benannten Gefahren zu verhindern, d.h. Flucht-, Kollusions-, Wiederholungs- und Ausführungsgefahr. Die Ordnung in der Haftanstalt gewährleistet deren Funk- tionsfähigkeit und ist damit letztlich Voraussetzung für die Erreichung der Haftzwe- cke (BERLINGER, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 f. zu Art. 235 StPO). Art. 70 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung (JVV; BSG 341.11) sieht vor, dass der Empfang und der Versand von Briefen nicht beschränkt ist, so- weit die notwendige Kontrolle durch Anzahl, Umfang oder Sprache nicht erheblich erschwert oder verunmöglicht wird. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt es im öffentlichen Interesse, den personellen und zeitlichen Aufwand im Ver- waltungsbetrieb von Gefängnissen nach Möglichkeit auf ein vertretbares Mass zu beschränken, solange die daraus resultierenden Eingriffe verhältnismässig bleiben (BGE 118 Ia 64 E. 3n; vgl. auch KIENER/KÄLIN/WYTTENBACH, Grundrechte, 2024, Rz 754, DONATSCH/SUMMERS/WOHLERS, Strafprozessrecht, 2023, S. 276, BERLIN- GER, a.a.O., N. 45 zu Art. 235 StPO, wonach Einschränkungen, die – im Rahmen der Verhältnismässigkeit – den Missbrauch des Korrespondenzrechts verhindern, verfassungskonform sind). 3.3 Der Beschwerdeführer befindet sich wegen Kollusionsgefahr in Untersuchungshaft. Damit einhergehend besteht eine erhöhte Missbrauchsgefahr des Korrespondenz- rechts. Aus den Kopien der amtlichen Akten BM 24 34636 (1 Sichtmappe; Faszikel Haft) geht hervor, dass der Beschwerdeführer in einem Zeitraum von zwei Wochen (27. April 2025 bis 11. Mai 2025) insgesamt 13 Briefe in albanischer Sprache ge- schrieben hat, davon deren sieben an seine Schwägerin, zwei an seine Ehefrau, einen an seine Schwester und drei an seinen Bruder. Diese Schreiben konnten nicht oder nur zensuriert weitergeleitet werden, da sie den Verfahrensgegenstand betrafen und der Beschwerdeführer über Drittpersonen versuchte, Einfluss auf sei- ne Ehefrau (mutmassliches Opfer im vorliegenden Verfahren) zu nehmen, sie unter Druck zu setzen und zum Rückzug ihrer Belastungen zu bewegen. Die Staatsan- waltschaft erinnerte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Mai 2025 daran, dass die Briefe nicht auf das laufende Verfahren Bezug nehmen dürften und auch Briefe an seine Schwägerin und seinen Bruder, wonach sie bzw. er mit seiner Ehe- frau Kontakt aufnehmen möchten und ihr dies oder jenes ausrichten sollten, nicht geduldet würden. Trotzdem verfasste der Beschwerdeführer vom 9. bis 11. Mai 2025 sechs Schreiben. Die Schreiben an seine Schwägerin vom 10. und 11. Mai 2025 waren nur vordergründig an sie adressiert. Der Inhalt richtete sich an seine Ehefrau. Auch im Schreiben vom 9. Mai 2025 an seine Schwägerin bat er diese, mit seiner Ehefrau zu sprechen. Gleiches gilt für das Schreiben an seine Schwester (C.________) vom 9. Mai 2025 sowie die Schreiben an seinen Bruder vom 9. und 11. Mai 2025. Er bittet eindringlich darum, dass seine Schwester gemeinsam mit ih- 3 rem Ehemann und den Kindern zu seiner Ehefrau gehen solle, um mit ihr zu spre- chen. Seinen Bruder forderte er auf, er solle seine Ehefrau bitten, die Ehe nicht aufzugeben und der gemeinsamen Zukunft noch eine Chance zu geben. 3.3.1 Diese Ausgangslage zeigt, dass der Beschwerdeführer sein Korrespondenzrecht missbraucht. Entsprechend hielt auch das Kantonale Zwangsmassnahmengericht in seinem Entscheid vom 23. Juni 2025 betreffend Abweisung des Haftentlas- sungsgesuchs fest, der Beschwerdeführer habe durch eine Vielzahl von Briefen aus der Untersuchungshaft direkt oder indirekt versucht, auf seine Ehefrau einzu- wirken, wobei seine Taktik darin bestehe, ihr überschwängliche Liebesbe- kennungen zu machen, um ihr gleichzeitig mehr oder weniger subtil aufzuzeigen, dass sie es allein nicht schaffen werde. Der Zweck der Untersuchung ist damit durch das Korrespondenzrecht gefährdet und die Kontrolle des Briefverkehrs ver- ursacht entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers erheblichen Aufwand. So erfolgten zeitweise gleiche mehrere Schreiben pro Tag. Teilweise umfassten die Schreiben vier Seiten, die zudem übersetzt werden mussten. Entgegen den Aus- führungen in der Beschwerde erscheinen die Buchstaben nicht speziell gross. Eine Beschränkung des Briefverkehrs ist daher zur Wahrung des Haftzwecks sowie der Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erforderlich. Mit der Beschränkung des Briefverkehrs kann der Missbrauchsgefahr und dem unverhältnismässigen Auf- wand zudem in geeigneter Weise begegnet werden. Dabei erscheint die Beschrän- kung auf zwei Briefe in einer Woche à vier A4-Seiten dem Beschwerdeführer auch zumutbar. Dadurch ist nach wie vor gewährleistet, dass er ein annehmbares Min- destmass an Kontakten pflegen kann. Die Beschränkung des Briefverkehrs ist da- mit entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers weder ungerecht noch un- menschlich. Im Übrigen erweist sich die Einschränkung auch unter Berücksichti- gung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer die Briefe mit Ausnahme derje- nigen an seinen Bruder in Deutsch schreiben will, nach wie vor als verhältnismäs- sig. Ein besonderes, schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers, welches einen umfangreicheren Briefverkehr notwendig erscheinen liesse, ist weder ersicht- lich noch wird es begründet. Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entsprechend ist ihm keine Entschädigung auszurichten. Der angemessene Aufwand der amtlichen Verteidigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist von der Staatsanwaltschaft bzw. dem urteilenden Gericht im Endentscheid festzusetzen. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahren, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt D.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 12. September 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 5