11 Entschädigung von je CHF 1'600.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen. Hiervon ist den Rechtsvertretern der Beschwerdeführenden eine Teilentschädigung von je CHF 400.00 (ausmachend einen Viertel des Gesamthonorars) auszurichten (Art. 429 Abs. 3 StPO). 12 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Der prozessuale Antrag des Beschwerdeführers 4 wird abgewiesen. 2. Es wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt worden ist.