Zumal sich die Eingaben der Beschwerdeführenden in Bezug auf die gestellten Anträge, die vorgebrachten Rügen und auch hinsichtlich des Umfangs nicht wesentlich unterscheiden, rechtfertigt es sich, die (Teil-)Entschädigung für alle (bzw. für die Beschwerdeführenden 1 und 2 zusammen) in der gleichen Höhe festzusetzen. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache (unterdurchschnittlich), des Aktenumfangs von einem Bundesordner (klar unterdurchschnittlich) und der Schwierigkeit des Prozesses (unterdurchschnittlich) erachtet die Beschwerdekammer eine volle