Da die Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden keine Kostennoten eingereicht und sich die Einreichung einer solchen auch nicht vorbehalten haben, wird die Entschädigung praxisgemäss nach Ermessen des Gerichts festgesetzt. Zumal sich die Eingaben der Beschwerdeführenden in Bezug auf die gestellten Anträge, die vorgebrachten Rügen und auch hinsichtlich des Umfangs nicht wesentlich unterscheiden, rechtfertigt es sich, die (Teil-)Entschädigung für alle (bzw. für die Beschwerdeführenden 1 und 2 zusammen) in der gleichen Höhe festzusetzen.