BSG 168.811) reicht der vorliegende Tarifrahmen bis zu CHF 12'500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Da die Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden keine Kostennoten eingereicht und sich die Einreichung einer solchen auch nicht vorbehalten haben, wird die Entschädigung praxisgemäss nach Ermessen des Gerichts festgesetzt.