Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E.2.4.2). Somit haben die Beschwerdeführenden Anspruch auf eine anteilsmässige (Teil-)Entschädigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO analog). Gemäss Art. 41 Abs. 2 KAG besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f. i.V.m. Bst. b (PKV; BSG 168.811) reicht der vorliegende Tarifrahmen bis zu CHF 12'500.00.