8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführenden 1-4 grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der festgestellten Gehörsverletzung werden den Beschwerdeführenden 1-4 nur drei Viertel der Verfahrenskosten von CHF 2‘000.00, ausmachend CHF 1’500.00, unter solidarischer Haftung (Art. 418 Abs. 2 StPO) zur Bezahlung auferlegt. Die restlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 500.00, trägt der Kanton Bern. 8.2 Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E.2.4.2).