149 Abs. 2 Bst. e StPO denkbar. Zumal aus den Akten nicht ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführenden seit der Vereinigung der Verfahren Akteneinsicht verlangt hätten, könnte dadurch vermieden werden, dass die Beschwerdeführenden weitere persönliche oder sensible Informationen der jeweils anderen einsehen können, die für ihr Verfahren nicht relevant sind. Hierbei ist jedoch festzuhalten, dass die Personendaten nun allen Beschwerdeführenden bekannt sind. Zudem haben die Parteien in ihren