70 StPO). Dass die genannten Personendaten innerhalb eines Strafverfahrens bekannt gegeben werden, kann indes als notorisch gelten und ist insbesondere im Falle einer Verfahrensvereinigung regelmässig der Fall bzw. steht dies einer Vereinigung nicht entgegen. 5.6.3 Sollten tatsächlich Gründe vorliegen, aufgrund derer die Bekanntgabe von Personendaten zu verhindern ist, kann auf die in der StPO vorgesehenen Schutzmassnahmen verwiesen werden. Nebst dem von den Beschwerdeführenden beantragten Stillschweigegebot gemäss Art. 73 Abs. 2 StPO wäre unter Umständen etwa auch eine Beschränkung des Akteneinsichtsrechts gemäss Art. 149 Abs. 2 Bst.