Es ist zwar grundsätzlich nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführenden insbesondere aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeiten ein hohes Interesse daran haben, dass keine Informationen über das hängige Strafverfahren an die Öffentlichkeit gelangen. In dieser Hinsicht kann – wie der Beschwerdeführer 3 zutreffend festhält – mit Blick auf eine allfällige Gerichtsverhandlung der Ausschluss der Öffentlichkeit verlangt werden (Art. 70 StPO).