Auch der Beschwerdeführer 4 führt lediglich aus, dass er P.________ (berufliche Funktion) in einer Klinik sei, weshalb die Verbreitung dieser Daten von unbedarften Behörden und ohne Verurteilung eine krasse Persönlichkeitsverletzung darstelle. Inwieweit eine krasse Persönlichkeitsverletzung aufgrund seiner Position als P.________ (berufliche Funktion) vorliegen soll, führt er nicht weiter aus. Es ist zwar grundsätzlich nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführenden insbesondere aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeiten ein hohes Interesse daran haben, dass keine Informationen über das hängige Strafverfahren an die Öffentlichkeit gelangen.