In Bezug auf die geltend gemachten Verletzungen des Persönlichkeitsrechts- und Datenschutzrechts ist festzuhalten, dass sich die Verfahrensvereinigung als rechtmässig erwiesen hat (vgl. E. 5 ff. hiervor). Innerhalb eines Strafverfahrens werden die Personendaten (Namen, Adresse, Geburtsdatum) unter den Parteien regelmässig bekannt gegeben, was grundsätzlich keine Verletzung der Persönlichkeitsoder Datenschutzrechte der Beschwerdeführenden darstellt. Daran ändert auch nichts, wenn die Beschwerdeführer 2 und 4 diesbezüglich mit ihren beruflichen Tätigkeiten zu argumentieren versuchen.