9 Insoweit ist Art. 96 Abs. 1 StPO grundsätzlich nicht einschlägig, womit auch keine Verletzung dieser Norm vorliegen kann. 5.6.2 In Bezug auf die geltend gemachten Verletzungen des Persönlichkeitsrechts- und Datenschutzrechts ist festzuhalten, dass sich die Verfahrensvereinigung als rechtmässig erwiesen hat (vgl. E. 5 ff.