Die StPO enthält diesbezüglich in Art. 95-98 StPO mit Rücksicht auf die Besonderheiten des Strafverfahrens formulierte allgemeine Grundsätze zur Beschaffung und Bearbeitung von Daten im Zuge hängiger Strafverfahren (vgl. FIOLKA, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 95-99 StPO). In Art. 96 Abs. 1 StPO wird insbesondere festgehalten, dass die Strafbehörde aus einem hängigen Verfahren Personendaten zwecks Verwendung in einem anderen hängigen Verfahren bekannt geben darf, wenn anzunehmen ist, dass die Daten wesentliche Aufschlüsse geben können.