Im Weiteren rügen die Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit der Verfahrensvereinigung eine Verletzung von Art. 96 Abs. 1 StPO und ihrer Persönlichkeitsbzw. Datenschutzrechte, indem ihre Personendaten mit der angefochtenen Verfügung bekannt gegeben worden sind. 5.6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG; AR 235.1) regelt das anwendbare Verfahrensrecht die Bearbeitung von Personendaten und die Rechte der betroffenen Personen; dies unter anderem in Gerichtsverfahren. Demnach sind die allgemeinen Datenschutzbestimmungen des DSG auf hängige Strafverfahren nicht anwendbar. Die StPO enthält diesbezüglich in Art.